AGB
DETES Umwelttechnik GmbH
A. Bedingungen für die Lieferung von Maschinen
Zur Verwendung gegenüber:
1. Einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
2. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedin-
gungen des Bestellers werden auch durch Auftrags- annahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schrift- lichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoran- schlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ver- pflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Information und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung an Dritten zugänglich zu machen.
II. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den
Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug à conto des Lieferers zu leisten, und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbe-stätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und techni-
schen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Ver- pflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit ange-
messen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer der Ver- zögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbe- halt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegen- stand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahme- verweigerung – der Ab- nahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Lieferge- genstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen
Monat nach Meldung der Verzögerung entstandene Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Be- ginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglich
mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurück- treten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berech- tigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Beststeller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Das- selbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII. 2.
7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie
beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung
nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle –
nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich aus- schließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der
Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versand- kosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese
für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unver-züglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme
bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereit- schaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefer- gegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder ver- äußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüg- lich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbe- sondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rück- nahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflich- tet.
5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
6. Der Antrag er Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu
verlangen.
VI. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbe- haltlich Abschnitt VII – wie folgt:
Sachmängel
1. 2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu er-setzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die
Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüg- lich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigen- tum des Lieferers. Sollte auf Wunsch des Bestellers ein Neuteil verbaut werden, bevor geprüft werden kann, ob eine Nachbesserung möglich ist, trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten.
Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendigen erschein- enden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die er- forderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; 3. 4. 5. 6. anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Von den durch Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt her-
ausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vor- schriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist
für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Bestel-
ler lediglich ein Recht zur Minderung des Vertrags- preises zu. Das Recht auf Minderung des Vertrags- preises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ab- schnitt VII. 2 dieser Bedingungen. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehler- hafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlich Abnutzung, fehlerhaf-
te oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungs-gemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangel- hafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemi-
sche, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß
nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Ur-heberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine
Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Lieferge-genstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Da- rüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbe-strittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abchließend. Sie bestehen nur, wenn
▪ der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
▪ der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
▪ dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
▪ der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
▪ die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand
eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VII. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Aus- führung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbe-sondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertrags- gemäß verwendet werden kann, so gelten unter Aus- schluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII 2.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
e. im Rahmen einer Garantiezusage,
f. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sach- schäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahr-lässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter
Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den ver- tragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechts- gründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a – d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstän- de, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangel- haftigkeit verursacht haben.
IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht einge- räumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Do- kumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem Sys-
tem ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur um gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder insbe-
sondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Liefer- ers zu verändern.
Alle sonstige Rechte an der Software und den Doku- mentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe
von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien unterein- ander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. Hinweis gemäß § 33 BDSG: Kundendaten werden elektronisch verarbeitet.
B. Bedingungen für Montagen
Zur Verwendung gegenüber:
1. Einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Geltungsbereich
Diese Montagebedingungen gelten für Montagen, die ein Montageunternehmer im Inland übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen ge- troffen sind.
II. Montagepreis
1. Die Montage wird gemäß Anhang nach Zeitberech-nung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pau- schalpreis vereinbart ist.
2. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehr- wertsteuer, die dem Montageunternehmer in der ge- setzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
III. Mitwirkung des Besteller
1. Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu un- terstützen.
2. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Montageunternehmer von Verstöß- en des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvor- schriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montage- leiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.
IV. Technische Hilfeleistung des Bestellers
1. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
a. Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfs- kräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Der Montageunternehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden, so gelten Abschnitt VII uns Abschnitt VIII.
b. Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
c. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und –
stoffe (z. B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und –riemen).
d. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebs- kraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen An- schlüsse.
e. Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließ- barer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.
f. Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und – materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.
g. Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthalts- räume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheiten, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.
h. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung ei-
ner vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen du ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Montageunternehmers erforder- lich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.
Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Montageunternehmer nach Fristsetzung be rechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller oblieg- enden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetz- lichen Rechte und Ansprüche des Montageunter- nehmers unberührt.
V. Montagefrist, Montageverzögerung
1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
2. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Montageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichen Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein.
3. Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Mon- tageunternehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen.
Sie beträgt für jede volle Woche Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Montageunternehmer zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Montageunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetz- lichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er ver- pflichtet sich, auf Verlangen des Montageunternehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktritts-recht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzug bestimmen sich ausschließlich nach Ab-
schnitt VIII. 3 dieser Bedingungen.
VI. Abnahme
1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage ver- pflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwas vertraglich vorgesehene
Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzu- rechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmers, so gilt die Abnahme nach
Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montage- unternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
VII. Mängelansprüche
1. Nach Abnahme der Montage haftet der Montage- unternehmer für Mängel der Montage unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Nr. 5 und Abschnitt VII in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Montageunter- nehmer anzuzeigen.
2. Die Haftung des Montageunternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Be- stellers unerheblich ist oder auf einem Umstand be- ruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.
3. Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsach- gemäß ohne vorherige Genehmigung des Montage- unternehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wir die Haftung des Mon- tageunternehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnis- mäßig großer Schäden, wobei der Montageunter- nehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Montageunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Mon- tageunternehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Montageunternehmer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt heraus- stellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwas erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Montageunter- nehmers eintritt.
Lässt der Montageunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine im gesetzte angemessene Frist für die Mängel- beseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minder- ungsrecht. Nur wenn die Montage trotz der Minderung
für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ab- schnitt VIII. 3 dieser Bedingungen.
VIII. Haftung des Montageunternehmers, Haftungsausschluss
1. Wird bei der Montage ein vom Montageunternehmer geliefertes Montageteil durch Verschulden des Mon- tageunternehmers beschädigt, so hat dieser es nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.
2. Wenn durch Verschulden des Montageunternehmers der montierte Gegenstand vom Besteller infolge unter- lassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und VIII. 1 und 3.
3. Für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, haftet der Montageunternehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
e. im Rahmen einer Garantiezusage,
f. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten haftet der Montageunternehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorherseh- baren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausge- schlossen.
IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechts- gründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt VIII. 3 a – d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Montageunternehmer die Montageleistung an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangel- haftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
X. Ersatzleistung des Bestellers
Werden ohne Verschulden des Montageunternehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Montage- unternehmer und dem Besteller gilt ausschließlich das für Rechtsbeziehungen inländischer Parteien unter- einander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Montageunter- nehmers zuständige Gericht. Der Montageunternehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. Hinweis gemäß § 33 BDSG: Kundendaten werden elektronisch verarbeitet.
C. Besondere Bedingungen für Serviceleistungen an Anlagen und Anlagenteilen
I. Gegenstand der Bedingungen
Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten erfolgen auf Grundlage der vom Auftraggeber vorgelegten Fehlerbe-schreibung, alternativ aufgrund der von uns erkannten Mängel. Wir behalten uns vor, alle für die Instandset-
zung notwendigen Teile zu ersetzen bzw. gegen neu- wertige Teile (Tauschbaugruppen) auszutauschen. Ausgetauschte Teile werden Eigentum der DETES Umwelttechnik GmbH. Der Kunde stellt einen unbehin- derten und freien Zugang der Montagegestelle sicher und trägt dafür Sorge, dass von ihm beizustellende Teile rechtzeitig an die Montagegestelle geliefert werden. Die Montagegestelle muss den Anforderungen der geltenden Arbeitsvorschriften entsprechen.
II. Preise
Material wird zu unseren im Zeitpunkt der Leistung gültigen Listenpreisen verrechnet. Leistungen an der Kundenanlage sowie vom Kunden zu vertretende Wartezeiten werden nach Stunden gegen Nachweis berechnet.
III. Grundlage
Die Grundlage für die Berechnung nach den genannten Sätzen bilden im Einzelnen folgende Bestimmungen:
1. Durch uns nicht verursachte Wartezeiten gelten als Arbeitsstunden und werden gesondert auf der Rechnung ausgewiesen.
2. Für die Bemessung der Arbeitszeit gilt unser vom Kunden wahlweise dem Arbeitsort zuständigen Arbeitsaufsichtsorgan des Kunden gegengezeichnete
Auftragsformular ohne Einschränkung. Unterlässt der Kunde die Abzeichnung der Stunden, gilt der Auftrag als ordnungsgemäß erfüllt.
3. Arbeiten, die laut Bestellung nicht im Leistungs- umfang des Auftragsnehmers enthalten sind, müssen vom Auftraggeber vor Leistung schriftlich bestellt werden und kommen mit den geltenden Sätzen zur Verrechnung.
4. Die im Angebot aufgeführten Verrechnungssätze gelten nur für Einsätze unserer Servicetechnikersowie von uns beauftragte Dritte. Sollte der Einsatz höher qualifizierten Personals und/oder spezieller Mess- technik erforderlich sein, werden wir ein gesondertes Angebot legen.
5. Aufträge zur Durchführung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen können nur vorbehaltlich der Vorlage einer Erlaubnis durch die örtlichen Aufsichtsbehörden angenommen werden.
IV. Gewährleistungsteile
Gewährleistungsteile sind unser Eigentum.
V. Pfandteile
Pfandteile sind unser Eigentum und innerhalb von zwei Wochen nach Austausch an die Zentrale zurückzuliefern
– Frachtkosten gehen zu Lasten des Absenders. Das zuvor berechnete Pfand wird Ihnen unmittelbar nach Wareneingang wieder gutgeschrieben.
VI. Mindestbestellwert
Der Mindestbestellwert für Ersatzteile beträgt 50,00 €. Bei einem Bestellwert unter diesem Betrag erlauben wir uns die Differenz zwischen Ersatzteilpreis und Mindest-bestellwert als Mindestbestellwert-Zuschlag in Rechnung zu stellen.
VII. Stornogebühren
Sollten wir nach Rechnungslegung aufgefordert werden eine Rechnung aufgrund falscher Rechnungsstellung zu stornieren, die auf fehlerhafte Information des Kunden zurückzuführen ist, erlauben wir uns eine Bearbeitungs- gebühr von 50,00 € für den Storno in Rechnung zu stellen.
VIII. Wiedereinlagerung
Rückgabefähig sind grundsätzlich nur originalver- packte, wiederverkäufliche Artikel, die sich in einem einwandfreien Zustand befinden. Sonderbestellungen sind vom Umtausch ausgeschlossen. Eine Rückgabe oder ein Umtausch ist nur maximal 12 Wochen nach Anlieferung möglich. Für die Wiedereinlagerung von zurückgegebenen Artikeln behalten wir uns vor eine Wiedereinlagerungsgebühr von 12 % vom Warenwert, mindestens jedoch 85,00 € netto, zu berechnen. Die Rückgabeware ist frachtfrei anzuliefern.
D. Dienstleistungen Gastechnische Untersuchungen (Ingenieur, Techniker und Meister, Fachmonteur)
I. Durchführung des Auftrags
1. Sofern nicht anderweitig vereinbart, werden die Leistungen unter Beachtung der hierfür zum Zeitpunkt des abgeschlossenen Auftrags geltenden Vorschriften erbracht. Wir sind berechtigt, die Methode oder die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine entgegenstehenden Abmachungen in Textform vereinbart wurden oder soweit zwingende Vorschriften nicht eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtig-keit der den Untersuchungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogrammen oder -vorschriften, sofern nicht ausdrücklich und in Textform etwas anderes vereinbart ist.
2. Wir sind berechtigt, zur Auftragsdurchführung auch Unterauftragnehmer einzusetzen.
3. Der Umfang der Leistungen wir bei der Erstellung des Auftrags in Textform festgelegt. Ergibt sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags ein Bedarf zur Erweiterung oder sonstige Änderungen des ursprünglich vereinbarten Auftrags, sind diese vorab und in Textform zu vereinbaren.
II. Fristen, Verzug, Unmöglichkeit
1. Die angegebenen Liefer- und Fertigstellungsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich in Textform vereinbart.
III. Gewährleistung
Die Gewährleistung umfasst nur die im Auftrag angege- benen Leistungen. Wir tragen keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der zu unter- suchenden Anlagen, soweit diese Fragen nicht aus- drücklich Gegenstand des Auftrags sind. Auch in letzterem Fall werden die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers weder eingeschränkt
noch übernommen.
IV. Haftung
1. Soweit sich aus diesem AGBs einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei Pflichtverletzungen nach den gesetz-lichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher
Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der nicht uner- heblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertraut wird und vertrauen darf); in letzterem Fall ist die Haftung von uns jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorher-sehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die Haftungsbeschränkt gemäß Punkt 2 gilt auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Per- sonen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vor- schriften zu vertreten haben sowie eine etwaige, persönliche Haftung von Organen sowie Mitarbeitern. Sie gilt nicht, soweit wir bzw. die vorgenannten Per-sonen einen Mangelarglistig verschwiegen haben sowie bei Ansprüchen aus einer Beschaffenheitsgarantie oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die wir haften sollen, unverzüglich in Textform anzuzeigen.
V. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist, erfolgt die Vergütung nach den zum Zeitpunkt der Leistungs-erbringung gültigen Stundensätzen.
2. Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet werden. Der Erhalt der Rechnung bedeutet nicht, dass wir den Auftrag vollständig abgerechnet haben.
3. Die gemäß Punkt 2 und/oder durch Schlussrechnung gestellte Vergütung ist sofort nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Verein- barung getroffen wurde.
VI. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz
1. Von schriftlichen Unterlagen, die uns zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind, dürfen wir Abschriften zu Akten nehmen.
2. Werden Betriebsgeheimnisse bei der Durchführung des Auftrages gesehen, werden diese außerhalb der Durchführung des Auftrags nicht unbefugt offen-
bart und verwertet.